Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 37/24t
Worum es ging: Kann ich einen Vertrag allein durch meine Erklärung beenden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Manche Rechte erlauben es Ihnen, die Rechtslage allein durch Ihre Erklärung zu verändern, ohne dass jemand mitwirken muss. Damit können Rechte entstehen, sich ändern oder wegfallen. Dazu gehört auch das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten.
Die Grenze bildet das, was der Wortlaut eines Gesetzes äußerstenfalls noch bedeuten kann. Bis dorthin legt das Gericht das Gesetz nach seinem Zweck aus; darüber hinaus entwickelt es das Recht ergänzend weiter.
Nach Ablauf der Anfechtungsfrist können Sie keine neuen Anfechtungsgründe mehr nachschieben. Sie dürfen aber im Rahmen der Anleitung durch das Gericht genauer ausführen, was Sie ohnehin schon vorgebracht haben. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen kann bereits mehrere Anfechtungsgründe umfassen.
Der Vater kann die Karenz allein durch sein Verlangen an den Arbeitgeber herbeiführen; dabei sind Beginn und Dauer anzugeben. Ihre Wirkung entfaltet die Karenz aber erst, wenn sie tatsächlich beginnt. Das Dienstverhältnis muss deshalb sowohl bei der Erklärung als auch beim Beginn der Karenz noch aufrecht sein.
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn das Dienstverhältnis beim Antritt schon drei Jahre ununterbrochen gedauert hat. Diese Wartezeit entfällt, wenn Sie für dieses Kind einen Anspruch auf Elternkarenz hatten. Ein solcher Anspruch entsteht aber erst, wenn Sie die Karenz rechtzeitig verlangt haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 12.10.2023, 26 Cga 25/21t-44
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.02.2024, 9 Ra 109/23z-48
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Geschäftszahl
9ObA37/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathausstraße 4, 1082 Wien, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, in eventu Feststellung (Streitwert: 53.389,06 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 2024, GZ 9 Ra 109/23z-48, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. Oktober 2023, GZ 26 Cga 25/21t-44, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.685,48 EUR (darin enthalten 447,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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