Zum Inhalt springen

Bekomme ich Elternteilzeit ohne die drei Jahre Wartezeit?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Eltern, Arbeitgeber
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn das Dienstverhältnis beim Antritt schon drei Jahre ununterbrochen gedauert hat. Diese Wartezeit entfällt, wenn Sie für dieses Kind einen Anspruch auf Elternkarenz hatten. Ein solcher Anspruch entsteht aber erst, wenn Sie die Karenz rechtzeitig verlangt haben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Nach § 59 Abs 2 W-BedG idF vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl 2023/16 hat die bzw der Bedienstete einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn die bzw der Bedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 53 W-BedG gehabt hat. Der Anspruch auf Eltern-Karenz nach § 53 W-BedG entsteht aber erst mit der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Dienstnehmer und setzt daher einen fristgerechten Antrag des Dienstnehmers voraus.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134937 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

W-BedG §53; W-BedG §59

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Elternteilzeit nach Bekanntgabe der Karenz

Ja. Auch wenn Sie bereits bekannt gegeben haben, dass Sie die Ersatzkarenz in Anspruch nehmen, dürfen Sie noch Elternteilzeit verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie die Elternteilzeit noch nicht angetreten haben und die Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist.

günstig für Arbeitnehmer Kündigungsschutz bei Elternteilzeit

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Meldung der Teilzeitbeschäftigung und dauert während des innerbetrieblichen wie auch des gerichtlichen Verfahrens an. Er endet spätestens vier Wochen nach dem Urteil, kann aber früher enden, etwa wenn nach einer Nichteinigung gar keine Klage eingebracht wird. Nach dem Ende des Verfahrens läuft er noch vier Wochen weiter.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Streit über die Elternteilzeit
Arbeitsrecht · Mündliches Teilzeitbegehren und Kündigungsschutz
Arbeitsrecht · Karenz des Vaters und aufrechtes Dienstverhältnis
Arbeitsrecht · Überstundenpauschale in der Elternteilzeit