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Wirkt meine Karenzmeldung, wenn der Job vorher endet?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Väter, Arbeitgeber
Der Vater kann die Karenz allein durch sein Verlangen an den Arbeitgeber herbeiführen; dabei sind Beginn und Dauer anzugeben. Ihre Wirkung entfaltet die Karenz aber erst, wenn sie tatsächlich beginnt. Das Dienstverhältnis muss deshalb sowohl bei der Erklärung als auch beim Beginn der Karenz noch aufrecht sein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Der Anspruch des Vaters nach § 2 VKG gibt dem Vater parallel zum MuttSchG ein einseitiges Gestaltungsrecht. Dieses wird zwar durch das (vorherige, § 2 VKG) an den Arbeitgeber gerichtete Verlangen auf Karenzierung ausgeübt, wobei grundsätzlich Beginn und Dauer der Karenz anzugeben sind. Seine gestaltende Wirkung entfaltet es aber erst mit Erreichung des Beginns der Karenz. Weil es um die Gestaltung des Dienstverhältnisses geht, muss dieses aufrecht sein, und zwar sowohl bei der Ausübung des Gestaltungsrechts als auch sodann beim Beginn der Karenz.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133605 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

VKG §2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Unbegründete Entlassung im Mutterschutz

Eine Entlassung ohne Grund, die während des Schutzzeitraums nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wird, beendet Ihr Dienstverhältnis nicht. Es endet auch nicht später mit dem Ablauf dieses Zeitraums.

günstig für Arbeitnehmer Austritt wegen Kinderbetreuung und Abfertigung

Diese Austrittsregel soll Ihnen ermöglichen, das Arbeitsverhältnis für die Kinderbetreuung zu beenden, ohne die Abfertigung ganz zu verlieren. Es kommt nicht nur darauf an, dass Sie das Kind tatsächlich überwiegend betreuen, sondern auch darauf, dass genau das der Beweggrund für Ihren Austritt war.

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