Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 53/24w
Worum es ging: Darf ich als Betriebsrat besser bezahlt werden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Betriebsratsmitglied sollen Ihnen alle Vorteile erhalten bleiben, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit hätte. Aus dem Mandat dürfen Sie aber keinen Vorteil ziehen. Die für Ihre Aufgaben gewährte Freizeit günstiger zu vergüten als Ihre Arbeitszeit, ist deshalb nicht zulässig.
Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.
Für das Verbot, Personalvertreter zu beschränken oder zu benachteiligen, kann auf die Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht zurückgegriffen werden. Die Laufbahn eines freigestellten Personalvertreters wird daher nach jenen Beschäftigten beurteilt, die vor der Freistellung mit ihm weitgehend vergleichbar waren. Der angenommene Verlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein und einer üblichen Durchschnittslaufbahn entsprechen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 24.03.2023, 7 Cga 17/22b-54
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.04.2024, 8 Ra 1/24m-67
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 115 ArbVG § 117 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Geschäftszahl
9ObA53/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wegen zuletzt 20.780,30 EUR brutto sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2024, GZ 8 Ra 1/24m-67, mit dem den Berufungen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. März 2023, GZ 7 Cga 17/22b-54, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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