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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2024 · Fall aus Steiermark

OGH 7 Ob 134/24t

Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht den Wert der Sache nicht angegeben hat?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.

Auch Entscheidungen, die nur das Verfahren betreffen, etwa über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, gelten als vermögensrechtlich, wenn es in der Hauptsache um Vermögen geht. Der Grund ist ihr entscheidender Einfluss auf die Hauptsache. Das Gericht zweiter Instanz muss deshalb aussprechen, welchen Wert der Entscheidungsgegenstand hat.

Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 63

Entscheidungstext

27 Absätze, 3.020 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Geschäftszahl

7Ob134/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Außerstreit- und Pflegschaftssache der 1. A*, 2. Y*, und 3. der Minderjährigen M*, geboren am * 2011, vertreten durch die Mutter Dr. G*, alle wohnhaft *, Deutschland, alle vertreten durch Dr. Alfred Hofer, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Antragsgegner M*, Deutschland, dieser vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (Unterhalt), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Juli 2024, GZ 2 R 94/24v-107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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