OGH 7 Ob 134/24t
Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht den Wert der Sache nicht angegeben hat?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.
Auch Entscheidungen, die nur das Verfahren betreffen, etwa über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, gelten als vermögensrechtlich, wenn es in der Hauptsache um Vermögen geht. Der Grund ist ihr entscheidender Einfluss auf die Hauptsache. Das Gericht zweiter Instanz muss deshalb aussprechen, welchen Wert der Entscheidungsgegenstand hat.
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 09.07.2024, 2 R 94/24v-107
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2024
Geschäftszahl
7Ob134/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Außerstreit- und Pflegschaftssache der 1. A*, 2. Y*, und 3. der Minderjährigen M*, geboren am * 2011, vertreten durch die Mutter Dr. G*, alle wohnhaft *, Deutschland, alle vertreten durch Dr. Alfred Hofer, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Antragsgegner M*, Deutschland, dieser vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (Unterhalt), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Juli 2024, GZ 2 R 94/24v-107, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
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