Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?
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Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (198 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 100/10g, 22.06.2010
- Ist der Beschluss des Rekursgerichts lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar und wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.OGH 2 Ob 226/08m, 30.10.2008
- Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach der Revisionsrekurs zulässig sei, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.OGH 1 Ob 88/08k, 06.05.2008
- Hier: Verfügung des Verwahrschaftsgerichts nach § 310 in Verbindung mit § 309 Geo, die die gesamte Hinterlegungsmasse betraf.OGH 3 Ob 276/06v, 21.12.2006
- An dieser Rechtslage hat sich durch das AußStrG idF BGBl I 2003/111 inhaltlich nichts geändert.OGH 6 Ob 148/05s, 14.07.2005
Alle 30 Ergänzungen anzeigen
- Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren Außerstreitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.OGH 7 Ob 131/02v, 26.06.2002
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs in § 117 Abs 4 WRG - verfahren, wobei sich der Streitwert nach den Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 31 Abs 3 WRG richtet.OGH 1 Ob 200/01w, 22.03.2002
- Ob der Antrag im Sinn des § 14a Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.OGH 3 Ob 75/02d, 20.03.2002
- Auch verspätete Rechtsmittel sind nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.OGH 7 Ob 227/01k, 17.10.2001
- Hier: § 37 MRG.OGH 5 Ob 140/01a, 12.06.2001
- Hier: Erlagsverfahren (gerichtlicher Erlag).OGH 7 Ob 256/00y, 08.11.2000
- Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und ebenso wie der Abänderungsantrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.OGH 1 Ob 212/00h, 24.10.2000
- Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsanspruch abändern, auch fehle eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulassungsbeschwerde, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen.OGH 6 Ob 225/00g, 23.10.2000
- Gilt auch für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen (vgl 5 Ob 277/98s; 5 Ob 342/98z).OGH 5 Ob 204/00m, 05.09.2000
- Hat das Rekursgericht keinen Beschluss im Sinn des § 14a Abs 3 AußStrG gefasst, entbehrt die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses" an den Obersten Gerichtshof jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage.OGH 5 Ob 204/00m, 05.09.2000
- Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.OGH 6 Ob 92/00y, 13.04.2000
- Im Falle einer Verbesserung wäre der Antrag und der Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.OGH 7 Ob 320/99f, 26.01.2000
- Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.OGH 9 Ob 244/99v, 29.09.1999
- Hat das Rekursgericht bei einem S 260.000,-- nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch betreffend dessen inhaltliche Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinn des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs entschieden hat.OGH 7 Ob 19/99s, 23.02.1999
- Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.OGH 8 Ob 249/98w, 26.11.1998
- Hier: Der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert übersteigt insgesamt (für jeden der beiden Minderjährigen) nicht S 260.000.OGH 10 Ob 349/98s, 23.10.1998
- Auch nach der WGN 1997 ist bei Nichtzulassung des Revisionsrekurses und Verspätung desselben dieser dem Rekursgericht vorzulegen.OGH 7 Ob 285/98g, 20.10.1998
- Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen.OGH 1 Ob 268/98p, 29.09.1998
- Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.OGH 2 Ob 239/98f, 24.09.1998
- Hier: § 37 Abs 3 Z 18a MRGOGH 5 Ob 179/98d, 07.07.1998
- Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.OGH 2 Ob 135/98m, 20.05.1998
- Hier: Sachbeschluss gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG.OGH 5 Ob 119/98f, 12.05.1998
- Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung des Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.OGH 5 Ob 119/98f, 12.05.1998
- Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.OGH 2 Ob 113/98a, 23.04.1998
- Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde (Aufzeigen einer unrichtigen Rekursentscheidung, die auf einem fehlerhaft berechneten Jahresnettoeinkommen des Vaters beruhe) nicht, obwohl diese ausdrücklich an das Rekursgericht gerichtet ist, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.OGH 4 Ob 116/98g, 21.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109505 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 4 Ob 20/24f, 20.02.2024, Fall aus Steiermark
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Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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