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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 88/24k

Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht den Wert der Sache nicht angegeben hat?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.

Ja, das ist möglich. Ob eine stillschweigende Rechtswahl vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über schlüssiges Verhalten; es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass beide Seiten eine bestimmte Rechtsordnung wollten. Berufen sich beide im Verfahren auf dieselbe Rechtsordnung, kann darin eine auch noch während des Prozesses zulässige Rechtswahl liegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1217 ABGB § 863

Entscheidungstext

45 Absätze, 17.549 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

8Ob88/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Stefula, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M, und die Hofräte Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* A*, vertreten durch Aziz Breitenecker Kolbitsch Rechtsanwältinnen in Wien, gegen die beklagte Partei H* A*, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2024, GZ 42 R 246/23x-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. April 2023, GZ 57 C 20/22y-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.729,72 EUR (darin 621,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 5.738,82 EUR (darin 3.051 EUR Barauslagen und 447,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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