Wählen wir das Recht auch durch unser Verhalten im Prozess?
betrifft Vertragspartner, Kläger, Beklagte, Unternehmer
Ja, das ist möglich. Ob eine stillschweigende Rechtswahl vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über schlüssiges Verhalten; es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass beide Seiten eine bestimmte Rechtsordnung wollten. Berufen sich beide im Verfahren auf dieselbe Rechtsordnung, kann darin eine auch noch während des Prozesses zulässige Rechtswahl liegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Ob eine schlüssige Rechtswahl vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 863 ABGB.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: schlüssige Rechtswahl wegen Einwendungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren verneint.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin unter Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Art 3 Abs 2 Rom I‑VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist.OGH 1 Ob 63/18y, 17.07.2018
- Nachträgliche und schlüssige Rechtswahl nach Art 3 Rom I‑VO im Verbandsprozess.OGH 1 Ob 67/15g, 21.05.2015
- Sie ist anzunehmen, wenn nach den Umständen „kein vernünftiger Grund“ übrig bleibt, am realen Willen der Parteien zu zweifeln, sich unter zwei oder mehreren in Betracht kommenden Rechten für eine bestimmte Rechtsordnung mit Geltungsabsicht zu entscheiden. Dies setzt bei den Parteien eine klar erkennbare Geltungsvorstellung voraus.OGH 8 ObA 34/14d, 25.11.2014
- Der Lokalisierung bestimmter Umstände des Schuldverhältnisses - wie dem vereinbarten Erfüllungsort, dem Abschlußort, dem Wohnsitz bzw Sitz der Parteien uä - ist nur eine mittelbare Indizwirkung zuzubilligen, die den Schluss auf die Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung durch die Parteien nur rechtfertigt, wenn sie in überwältigender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen.OGH 1 Ob 172/00a, 25.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077082 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 6 Ob 71/24w, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 88/24k, 26.09.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
IPRG §11; IPRG §35 Abs1; Rom I-VO Art3 Abs2; Rom II-VO Art14 Abs1
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