ABGB § 1217
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Verträge, die Ehegatten über ihr Vermögen im Hinblick auf die Ehe schließen, können nur mit einem Notariatsakt geändert oder einvernehmlich aufgelöst werden. Eine formlose Vereinbarung genügt dafür nicht.
Nicht ohne weiteres. Eine Schenkung von unbeweglichem Vermögen, die den Verträgen über das eheliche Vermögen ähnlich ist, lässt sich nicht mit großzügigen Geschenken zu Geburtstagen und Feiertagen vergleichen; die für solche Verträge geltende Auflösung nach der Scheidung ist darauf nicht sinngemäß anzuwenden. Weil das Gesetz Schenkungen klar regelt, kann auch nicht auf die allgemeine Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes zurückgegriffen werden.
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Es muss ausdrücklich vereinbart sein, dass die Vermögensverhältnisse aus der Ehe auf eine eigene vertragliche Grundlage gestellt werden, und beide Ehegatten müssen daraus berechtigt werden. Der Vertrag kann auch zwischen dem Dritten und dem Mann geschlossen werden, sofern die Begünstigte selbst berechtigt wird. Die Verpflichtung eines Gatten zur Leistung an einen Dritten kann kein Inhalt eines Ehepakts sein.