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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2024 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 106/24g

Worum es ging: Kann ich gegen die Aufhebung meiner Entscheidung noch etwas tun?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hebt das Gericht zweiter Instanz eine Entscheidung auf und trägt eine neue Entscheidung auf, können Sie das nur bekämpfen, wenn es ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel kommt dann nicht in Betracht.

Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, können Sie dagegen nichts mehr unternehmen. Das gilt auch dann, wenn es um eine besonders bedeutsame Rechtsfrage geht.

Trägt das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht auf, das Verfahren zu ergänzen, können Sie dagegen kein Rechtsmittel an das Höchstgericht erheben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ergänzung wegen unklarer Tatsachen oder wegen einer anderen Rechtsansicht angeordnet wurde.

Nein. Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, können Sie den Beschluss überhaupt nicht bekämpfen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung hilft ebenfalls nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 64

Entscheidungstext

22 Absätze, 1.913 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

8Ob106/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A* S*, geboren am * 2015, *, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter T* S*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol und Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. August 2024, GZ 2 R 164/24g-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 15. Juli 2024, GZ 1 Ps 50/15b-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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