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Kann ich gegen die Aufhebung meiner Entscheidung noch etwas tun?

betrifft Antragsteller, Beteiligte, Kläger, Beklagte
Hebt das Gericht zweiter Instanz eine Entscheidung auf und trägt eine neue Entscheidung auf, können Sie das nur bekämpfen, wenn es ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel kommt dann nicht in Betracht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist - wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehaltes" - der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der Justizausschussbericht ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNr 17 GB zu Z 33.4.) - nicht erhoben werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007219 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 42.

Genannte Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4; AußStrG idF WGN 1977 §14b Abs1; AußStrG 2005 §64 Abs1

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