Kann ich gegen die Aufhebung meiner Entscheidung noch etwas tun?
betrifft Antragsteller, Beteiligte, Kläger, Beklagte
Hebt das Gericht zweiter Instanz eine Entscheidung auf und trägt eine neue Entscheidung auf, können Sie das nur bekämpfen, wenn es ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel kommt dann nicht in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist - wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehaltes" - der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der Justizausschussbericht ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNr 17 GB zu Z 33.4.) - nicht erhoben werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 17/23w, 23.02.2023
- Hier: Pflegschaftssache.OGH 7 Ob 199/13k, 11.12.2013
- Hier: Sicherungsverfahren.OGH 4 Ob 164/11p, 19.10.2011
- Für das in § 64 Abs 1 letzter Satz AußStrG normierte Antragsrecht verbleibt der Anwendungsbereich, dass die Parteien vor Ergehen der Rekursentscheidung den Antrag stellen können, das Rekursgericht möge den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulassen, wenn es den Rechtsstandpunkt des Antragstellers über die Spruchreife der Sache nicht teilt.OGH 3 Ob 106/07w, 28.06.2007
- Auch im außerstreitigen Verfahren nach dem AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ohne Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch absolut unanfechtbar und ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.OGH 3 Ob 106/07w, 28.06.2007
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 64 Abs 1 AußStrG 2005.OGH 8 Ob 142/06z, 23.11.2006
- Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 ZPO kann sich somit gar nicht stellen.OGH 7 Ob 121/02y, 12.06.2002
- Diese Regelung gilt allerdings nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen, hat doch das Rekursgericht den nur zum Teil angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag nach Verfahrensergänzung aufgehoben.OGH 1 Ob 93/01k, 24.04.2001
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil eines Beschlusses.OGH 6 Ob 205/00s, 30.08.2000
- Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. 12. 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anwendbar. § 14b Abs 1 AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des § 14 Abs 4 leg cit. Es ist daher die ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben (RIS-Justiz RS0109580, RS0030814, zuletzt 9 Ob 231/98f).OGH 5 Ob 4/99w, 26.01.1999
- Der Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 4 AußStrG ist daher auch dann zu beachten, wenn die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Nichtigkeit erfolgte.OGH 5 Ob 550/94, 30.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007219 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 42.
- OGH 8 Ob 106/24g, 26.09.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 17/23w, 23.02.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4; AußStrG idF WGN 1977 §14b Abs1; AußStrG 2005 §64 Abs1
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