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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 163/24p

Worum es ging: Wann beginnt meine Frist, wenn das Urteil im Sommer kommt?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In den Zeiten, in denen die Fristen gehemmt sind, läuft Ihre Frist zwar nicht weiter, die Zustellung des Urteils gilt aber trotzdem als in dieser Zeit erfolgt. Es ist also nicht so, dass erst der erste Tag nach diesem Zeitraum als Tag der Zustellung gilt. Von der tatsächlichen Zustellung aus wird die Frist berechnet.

Wird Ihnen das Urteil während der Sommergerichtsferien zugestellt, beginnt Ihre vierwöchige Berufungsfrist erst danach zu laufen. Sie endet mit Ablauf des 22. September. Das gilt nicht in Sachen, die auch in den Ferien zu behandeln sind.

Fällt der letzte Tag der Gerichtsferien auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich dieser Zeitraum dadurch nicht. Die Hemmung endet trotzdem mit dem vorgesehenen Tag. Ihre Frist beginnt danach wie vorgesehen zu laufen.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 126 ZPO § 222

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.554 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.10.2024

Geschäftszahl

1Ob163/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* T*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S.L., *, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 23.786,80 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2024, GZ 14 R 54/24z-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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