Wann endet meine Berufungsfrist bei Zustellung in den Gerichtsferien?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Wird Ihnen das Urteil während der Sommergerichtsferien zugestellt, beginnt Ihre vierwöchige Berufungsfrist erst danach zu laufen. Sie endet mit Ablauf des 22. September. Das gilt nicht in Sachen, die auch in den Ferien zu behandeln sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 09.10.2024 (78 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet, soweit es sich um keine Ferialsache handelt, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- An dieser Auffassung, die auch von der ganz überwiegenden Lehre geteilt wird, hat der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik von Schumacher (Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit, AnwBl 2006, 583) in mehreren Entscheidungen festgehalten (vgl 8 Ob 109/06x; 2 Ob 57/08h).OGH 6 Ob 5/09t, 19.02.2009
- Nur diese Art der Berechnung verhindert, dass eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26. August, eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne (4 Ob 536/76). Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe.OGH 6 Ob 5/09t, 19.02.2009
- Diese Regel ist jeweils kalenderabhängig und damit nur dann anwendbar, wenn dieser nicht auf einen der in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristablaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl 1961/37, genannten besonderen Tage, nämlich Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Samstag oder Karfreitag, fällt.OGH 2 Ob 57/08h, 27.03.2008
- Hier: Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (BGBl 1983/254).OGH 3 Ob 40/99z, 24.02.1999
- Bei Vollzug einer Zustellung innerhalb der Gerichtsferien ist der erste Tag nach dem Ende der Gerichtsferien voll in die Frist einzurechnen.OGH 5 Ob 257/98z, 26.01.1999
- Bei Zustellung während der Gerichtsferien beginnt die Rechtsmittelfrist daher mit 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen.OGH 7 Ob 510/95, 22.03.1995
- RevisionsbeantwortungsfristOGH 2 Ob 591/89, 28.02.1990
- Wurde das Urteil innerhalb der Wintergerichtsferien (Weihnachtsgerichtsferien) Gerichtsferien zugestellt, dann endet - soweit es sich um keine Ferialsache handelt - die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 03. Februar.OGH 7 Ob 542/89, 06.04.1989
- Hier: Weil der Tag der Zustellung des angefochtenen Urteiles (06.07.1988) der Klägerin nicht zur Gänze zur Verfügung stand, war er in die Revisionsfrist nicht einzurechnen.OGH 7 Ob 684/88, 20.10.1988
- Mit weiteren Argumenten (hier: Zustellung am 04.01.1984); wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteiles, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, dann ist der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen und es endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages.OGH 7 Ob 1004/84, 05.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036496 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 163/24p, 09.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 29/23k, 23.03.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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