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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.10.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 156/24s

Worum es ging: Darf ich die Kosten meiner neuen Wohnung nach der Scheidung abziehen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja. Mussten Sie nach der Scheidung eine neue Wohnmöglichkeit finden, bilden die Kosten dafür eine Abzugspost bei der Unterhaltsbemessung. Voraussetzung ist, dass der Aufwand Ihren Lebensverhältnissen angemessen und tatsächlich notwendig war und zeitlich mit der Scheidung zusammenhängt.

Kreditraten für eine Wohnung, Betriebskosten und Mietzahlungen senken die Grundlage für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht. Nur Kredite, die Sie für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen aufnehmen mussten, dürfen abgezogen werden.

Ausgaben des täglichen Lebens sind bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt auch für Kredite, die Sie zur Bestreitung solcher Ausgaben aufgenommen haben, und für Wohnungskredite. Nur Kredite für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen werden als abziehbar anerkannt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 66

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.942 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Geschäftszahl

2Ob156/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, geboren am * 2008, vertreten durch die Mutter M*, vertreten durch die Jilek & Reif Rechtsanwälte GmbH in Pöls-Oberkurzheim, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters G*, vertreten durch Mag. Heinrich Wallner, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. Juli 2024, GZ 2 R 125/24t-41, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 25. April 2024, GZ 3 Pu 14/18d-36, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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