Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 73/24m
Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Bei der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wird zuerst allein geprüft, ob dadurch wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Diese Prüfung erfolgt ohne Rücksicht auf die übrigen Voraussetzungen und ohne Verknüpfung mit anderen Umständen.
In die Prüfung, ob wesentliche Interessen beeinträchtigt sind, fließt Ihre gesamte wirtschaftliche und soziale Lage ein. Berücksichtigt werden insbesondere die Veränderung Ihres Einkommens, ob Sie Sorgepflichten haben, Ihre Kreditbelastung, Ihr Gesundheitszustand, Ihr Alter und die Auswirkung auf die Grundlage Ihrer künftigen Pension. Auch die Höhe der Abfertigung wird einbezogen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.07.2024, 7 Ra 35/24d-40
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.379 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
9ObA73/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2024, GZ 7 Ra 35/24d-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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