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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.11.2024 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 143/24h

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.

Nimmt jemand aus seinem verlustbringenden Unternehmen Geld heraus, um seinen Lebensstandard zu halten, zählt dieses Geld. Er muss die Unterhaltsberechtigten an diesen Lebensverhältnissen teilhaben lassen.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Nimmt der Zahlungspflichtige mehr Geld aus seinem Unternehmen, als es erwirtschaftet, greift er die Substanz an. Genau darin zeigt sich, wie er lebt, und daran sind die Bedürfnisse des Kindes zu messen. Die Entnahmen bilden daher die Berechnungsgrundlage, selbst wenn der Betrieb bilanziell Verlust macht.

Wenn Sie als Selbständiger Geld aus Ihrem Betrieb entnehmen und das über höhere Bankschulden finanzieren, greifen Sie nur solange in das Vermögen des Betriebs ein, als den Schulden noch ein Wert gegenübersteht. Fehlt dieser Wert, stehen Sie wie ein Angestellter ohne Vermögen da, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt. In beiden Fällen ist ein Eingriff in das Vermögen nicht mehr möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 101 AußStrG § 32

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.631 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.11.2024

Geschäftszahl

6Ob143/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen O*, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, 5201 Seekirchen am Wallersee, Dr. Hans Katschthaler Platz 1), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Ing. W*, vertreten durch Dr. Christian Thaler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. April 2024, GZ 21 R 27/24b-109, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 9. Oktober 2023, GZ 9 Pu 42/23v-101, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten der Vater selbst zu tragen hat, wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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