Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (84 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
- Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung).OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023
- Hier: Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 66/22w, 22.06.2022
- Hier: Mischunterhalt.OGH 3 Ob 109/20f, 18.08.2020
- Der Angespannte trägt die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit.OGH 1 Ob 38/18x, 30.04.2018
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Den Unterhaltsschuldner trifft die Beweislast, dafür, ein adäquates Einkommen (unverschuldet) nicht erzielen zu können.OGH 1 Ob 65/16i, 28.04.2016
- So trifft ihn ‑ als den bei Anspannung des Kindes auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen Begünstigten ‑ die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Umgekehrt trägt das Kind im Fall der Anspannung auf ein fiktives Einkommen die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. Es hat daher auch das Kind zu behaupten und zu beweisen, dass der Eintritt seiner fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer notwendigen beruflichen Orientierungsphase hinausgeschoben ist.OGH 10 Ob 10/15s, 24.03.2015
- Jeder Beteiligte hat die für seinen Standpunkt maßgeblichen Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen.OGH 6 Ob 20/15g, 19.03.2015
- Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld).OGH 1 Ob 247/14a, 03.03.2015
- Im Verfahren über einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung trifft den Unterhaltsschuldner die Behauptungs‑ und Beweislast für die zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht führenden Umstände.OGH 8 Ob 63/13t, 30.07.2013
- Dass der über den Sonderbedarf des Sohnes entscheidende Richter mit dem zur Entscheidung über den von der Mutter gegen den Vater geltend gemachten Unterhaltsanspruch berufenen Richter identisch ist, ändert an der Behauptungslast des Vaters für die seine Unterhaltspflicht einschränkenden Umstände nichts (hier: Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter).OGH 4 Ob 96/08h, 26.08.2008
- Hier: Provisorialunterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO.OGH 6 Ob 299/05x, 16.02.2006
- Hier: Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 88/05f, 24.06.2005
- In Zweifelsfällen ist demjenigen die Beweislast aufzubürden, dem die Beweise leichter zugänglich sind; sind daher Umstände beweisbedürftig, die allein in der Sphäre einer der Parteien liegen, sodass dieser die Beweisführung leicht möglich ist, während der Gegner vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten stünde, entscheidet die Nähe zum Beweis. Zumindest darf es nicht so weit kommen, dass der Beweisnotstand einer Partei vom Gegner in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Art und Weise ausgenutzt wird.OGH 1 Ob 88/05f, 24.06.2005
- Hier: Steuerliche Entlastung im Sinn einer Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung entsprechend der neuen Rechtslage nach Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in § 12a FLAG.OGH 3 Ob 181/04w, 20.10.2004
- Die Behauptungslast und Beweislast für ein zumutbarerweise erzielbares höheres Einkommen trifft die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei.OGH 1 Ob 56/01v, 29.05.2001
- Das Gericht darf im Verfahren außer Streitsachen jedoch solange keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei treffen, als nicht auch der im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ausdrücklich genannte Sachverständigenbeweis ausgeschöpft wurde.OGH 6 Ob 338/00z, 17.01.2001
- Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. Umgekehrt hat, das unterhaltsberechtigte Kind, wenn sich im Verfahren über die Unterhaltserhöhung ausreichende Anhaltspunkte für eine schon eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte.OGH 6 Ob 11/99g, 10.06.1999
- Es ist somit Sache des Unterhaltsverpflichteten zu beweisen, dass sich seine Leistungsfähigkeit vermindert hat.OGH 4 Ob 583/95, 24.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006261 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 84.
- OGH 6 Ob 58/26m, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
- OGH 5 Ob 21/25m, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 117/24b, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 49/24i, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 143/24h, 06.11.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 122/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 146/24k, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1042
- ABGB § 1418
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ergeben sich im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte, dass Sie bereits selbst für sich sorgen konnten, müssen Sie die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ergibt. Verlangt wird der naheliegende Nachweis, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht erreichbar war und Sie sich vergeblich darum bemüht haben. Das gilt auch, wenn Ihnen ein Einkommen nur zugerechnet wird.
Nur, wenn Sie den Geldunterhalt schon damals ausdrücklich und deutlich verlangt haben, solange Sie noch im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ab diesem Verlangen können Sie ihn rückwirkend auch bei Gericht durchsetzen. Es genügt nicht, im Nachhinein zu behaupten, die Versorgung im Haushalt sei zu gering gewesen.