Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 148/24g
Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn die Behörde falsch entschieden hat?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Akten eines Ermittlungsverfahrens sind vertraulich, doch bindet die Amtsverschwiegenheit nur die Behörden, nicht die Beteiligten und schon gar nicht unbeteiligte Dritte. Für den Schutz solcher Akten sind in erster Linie die ermittelnden Behörden verantwortlich. Wer zur Akteneinsicht berechtigt ist, unterliegt keinem allgemeinen Veröffentlichungsverbot.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 29.09.2023, 3 Cg 10/20t-78
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.04.2024, 14 R 170/23g-86.1
Zitierte Paragrafen
StPO § 54 StPO § 68 WGG Art. 1 § 35 WGG Art. 1 § 36 ZPO § 502
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.420 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
1Ob148/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 103.295,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 15.590 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. April 2024, GZ 14 R 170/23g-86.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. September 2023, GZ 3 Cg 10/20t-78, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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