Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 91/24s

Worum es ging: Was zählt beim Wochengeld alles zu meinem Verdienst?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Arbeitsverdienst zählt grundsätzlich jeder Geldbezug und jeder Sachbezug, der Ihnen als versicherter Arbeitnehmerin im maßgeblichen Zeitraum zugestanden ist. Ob dieser Bezug beitragsrechtlich oder steuerlich anders eingestuft wird, spielt dabei keine Rolle.

Das Wochengeld soll den Verdienst ersetzen, der Ihnen im Zusammenhang mit der Entbindung entgeht. Berechnet wird es aber aus dem Durchschnitt vergangener Zeiträume und nicht danach, was Sie künftig voraussichtlich verdient hätten. Der Gesetzgeber nimmt deshalb in Kauf, dass Sie trotz des Wochengelds einen Verdienstausfall erleiden können.

Die Berechnungsregel geht von Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis aus und ist deshalb lückenhaft, wenn der Anspruch ausnahmsweise kein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Diese Lücke wird geschlossen, indem der maßgebliche Beobachtungszeitraum verlängert wird. Er wird so lange weiter verschoben, bis drei volle Kalendermonate erreicht sind, aus denen sich ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst errechnen lässt.

Wenn Sie als Schwangere wegen des gesetzlichen Verbots keine Überstunden mehr leisten durften und deshalb weniger verdient haben, wird diese Einbuße berücksichtigt. Solche Zeiten fallen unter jene Bestimmung, die Einkommenseinbußen im Beobachtungszeitraum ausgleicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 162 ZPO § 52

Entscheidungstext

45 Absätze, 19.401 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

10ObS91/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wochengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2024, GZ 7 Rs 49/24p-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Februar 2024, GZ 27 Cgs 217/23g-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail