Wie wird das Wochengeld ohne Arbeitsverhältnis berechnet?
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Die Berechnungsregel geht von Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis aus und ist deshalb lückenhaft, wenn der Anspruch ausnahmsweise kein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Diese Lücke wird geschlossen, indem der maßgebliche Beobachtungszeitraum verlängert wird. Er wird so lange weiter verschoben, bis drei volle Kalendermonate erreicht sind, aus denen sich ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst errechnen lässt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Insoweit § 162 Abs 3 lit b ASVG auf das – offensichtlich aus einem Arbeitsverhältnis stammende – Entgelt abstellt, erweist sich die Regelung für den Ausnahmefall des § 122 Abs 2 Z 1 lit b ASVG, in dem der Wochengeldanspruch kein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraussetzt, als lückenhaft. Die planwidrige Lücke lässt sich durch entsprechende Verlängerung des Beobachtungszeitraums, wie sie in § 162 Abs 3 Satz 7 ASVG angeordnet wird, schließen, wobei sich der Beobachtungszeitraum nicht nur einmalig nach hinten verschiebt, sondern so lange, bis ein Zeitraum von drei vollen Kalendermonaten erreicht wird, aus dem sich ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst errechnen lässt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Enthält der Beobachtungszeitraum nur nach § 162 Abs 3 Satz 6 ASVG nicht zu berücksichtigende Zeiten, verlängert sich der Beobachtungszeitraum um diese Zeiten (das heißt um drei Monate bzw 13 Wochen), wobei diese Zeiten bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht zu bleiben haben. Liegen in dem so neu berechneten Beobachtungszeitraum wieder nur nicht zu berücksichtigende Zeiten, ist der Beobachtungszeitraum so lange um drei Monate (bzw 13 Wochen) nach vorne zu verschieben, bis ein Zeitraum von drei vollen Kalendermonaten (bzw 13 Wochen) erreicht wird, aus dem sich ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst errechnen lässt. In Abweichung zur Entscheidung <br/>10 ObS 76/16y (ErwGr 4.3.) kann der so verlängerte Beobachtungszeitraum auch jener Zeitraum sein, der auch sonstige nicht unter § 162 Abs 3 Satz 6 lit a bis d ASVG fallende Zeiten aufweist.OGH 10 ObS 91/24s, 19.11.2024
- Das Wochengeld einer nach dem B‑KUVG Versicherten, deren Krankenversicherung (anders als bei nach dem ASVG Versicherten) nach Ende des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der zweiten Mutterschaft noch vor Ende der zweijährigen Karenzzeit nach dem MSchG aufrecht war, bemisst sich mit 0, wenn sie innerhalb des Beobachtungszeitraums des § 162 Abs 3 erster Satz ASVG keinerlei Einkommen mehr bezogen hat.OGH 10 ObS 100/17d, 14.11.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131566 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 ObS 91/24s, 19.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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