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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2024

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 21/24i

Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Für Angestellte im Außendienst von Versicherungen gelten für die Abfertigung die Regeln des Angestelltengesetzes. Der Kollektivvertrag sieht zusätzlich einen Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung vor. Diesen Zuschlag erhalten Sie aber nur, wenn Ihnen überhaupt eine gesetzliche Abfertigung nach dem Angestelltengesetz zusteht, also die sogenannte Abfertigung alt.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 AngG Art. 1 § 23 AngG Art. 1 § 42

Entscheidungstext

32 Absätze, 8.256 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Geschäftszahl

9ObA21/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ö*, vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner V*, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, es werde festgestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) zur Anwendung gelangt und deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. 12. 2002 begonnen hat, dann, wenn sie Anspruch auf eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung haben und mindestens zehn Dienstjahre bei dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, die sich aus § 5 Abs 1 KVA ergebende Abfertigung in der Höhe von 25 % ihres monatlichen Mindestentgelts gemäß § 3 Abs 2 KVA bzw des sich aus einer Aufteilung nach § 3 Abs 3 KVA ergebenden Monatsmindestentgelts für den einzelnen laufenden Kalendermonat erhalten, dies gemäß der sich aus § 23 AngG ergebenden Anzahl von Monatsentgelten entsprechend der absolvierten Dienstzeit beim Arbeitgeber, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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