Bekomme ich als Versicherungsvertreter einen Zuschlag zur Abfertigung?
günstig für Arbeitgeberbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Versicherungsvertreter
Für Angestellte im Außendienst von Versicherungen gelten für die Abfertigung die Regeln des Angestelltengesetzes. Der Kollektivvertrag sieht zusätzlich einen Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung vor. Diesen Zuschlag erhalten Sie aber nur, wenn Ihnen überhaupt eine gesetzliche Abfertigung nach dem Angestelltengesetz zusteht, also die sogenannte Abfertigung alt.
Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 21.11.2024
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2024)
Nach dem ersten Satz des § 5 Abs 1 KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) gelten (auch) für die Abfertigung "die Bestimmungen des Angestelltengesetzes". Auch § 5 Abs 5 KVA bezieht sich inhaltlich auf das AngG, indem er eine für den Dienstnehmer günstigere Fälligkeitsregelung vorsieht als § 23 Abs 4 AngG. Im Lichte des klaren Wortlauts des § 5 Abs 1 KVA ist also primär zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, der dem KVA unterliegt, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des AngG hat ("Abfertigung alt"). Sollte das der Fall sein, sieht der zweite Satz des § 5 Abs 1 KVA unter den dort geregelten Voraussetzungen einen "Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung" vor. Mit anderen Worten: Die Anwendung des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 KVA setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung einen Abfertigungsanspruch nach dem AngG ("Abfertigung alt") voraus. Sind zudem die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 KVA erfüllt, gebührt der dort geregelte Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung (nach dem AngG).
Nur zu Ihren Gunsten. Wird Ihre Abfertigung nach Zeiten unterschiedlicher Arbeitszeit im Durchschnitt berechnet, darf eine andere Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag für Sie nur günstiger sein. Eine Verschlechterung dieser Rechtsposition ist nicht zulässig.
günstig für Arbeitnehmer Zusammenrechnung von Dienstzeiten für die Abfertigung
Ja, wenn die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aneinander anschließen. Dann werden alle Zeiten zusammengerechnet, gleichgültig wie das frühere Arbeitsverhältnis geendet hat; selbst eine Entlassung schadet nicht. Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zählen dagegen nicht zusammen, auch nicht innerhalb eines Konzerns.