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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 204/24g

Worum es ging: Wann ist ein Mietvertrag zustande gekommen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Miet- oder Pachtvertrag kommt zustande, sobald sich beide Seiten über den Gegenstand und den Zins geeinigt haben. Alle übrigen Punkte ergeben sich aus dem, was die Parteien gewollt haben. Lässt sich das nicht ermitteln, gelten die Regeln des Gesetzes.

Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Wird längere Zeit hindurch ein Entgelt für die Benützung von Räumen vorgeschrieben und regelmäßig gezahlt und unbeanstandet angenommen, kann dadurch stillschweigend ein Bestandverhältnis entstehen. Die Gerichte sind damit allerdings zurückhaltend, weil ein Vermieter nach Auflösung eines Mietvertrags Zahlungen grundsätzlich auch von Dritten annehmen muss.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.177 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2024

Geschäftszahl

3Ob204/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Schmidauer-Steindl Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, wegen 33.000 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 11. September 2024, GZ 22 R 83/24y-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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