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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2024

OGH 12 Ns 70/24a

Worum es ging: Kann ich die Begründung für meinen Befangenheitsantrag später nachreichen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie einen Richter ablehnen, müssen Sie die Umstände, auf die Sie sich stützen, sogleich und genau angeben. Das Gericht darf Ihnen keine Frist setzen, um die Begründung später nachzuliefern. Die Gründe sind sofort vorzubringen, sobald sie Ihnen bekannt werden.

Sie können nur einzelne Richter ablehnen, die Sie namentlich nennen, und Sie müssen für jeden einen bestimmten Grund angeben. Ein gesamtes Gericht samt seiner Leitung können Sie nicht pauschal als befangen ablehnen.

Eine Ablehnung wegen Befangenheit richtet sich immer gegen eine bestimmte Person und muss mit persönlichen Gründen begründet werden. Ein ganzes Gericht abzulehnen ist deshalb nicht zulässig.

Lehnen Sie alle Richter eines Gerichts ohne konkrete Begründung ab und erheben Sie nur unbestimmte Vorwürfe, ist das unbeachtlich. Das gilt vor allem dann, wenn der Grund erkennbar nur die Unzufriedenheit mit früheren Entscheidungen ist. Die zuständigen Richter dürfen dann weiterarbeiten und entscheiden.

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.261 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2024

Geschäftszahl

12Ns70/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag (§ 25 Abs 1 DSt) des Beschuldigten in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, nicht ausgeschlossen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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