Kann ich die Begründung für meinen Befangenheitsantrag später nachreichen?
betrifft Kläger, Beklagte, Angeklagte, Parteien
Wenn Sie einen Richter ablehnen, müssen Sie die Umstände, auf die Sie sich stützen, sogleich und genau angeben. Das Gericht darf Ihnen keine Frist setzen, um die Begründung später nachzuliefern. Die Gründe sind sofort vorzubringen, sobald sie Ihnen bekannt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen entgegensteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bloße Möglichkeit zukünftiger Aufträge für die Ablehnung eines Sachverständigen nicht ausreichend.OGH 16 Ok 3/22k, 23.06.2022
- Hier: Mit der bloßen Mutmaßung, der Kommerzialrat könnte sich rein psychologisch mit den Anliegen des klagenden Fachverbands solidarisch fühlen, wird kein konkreter Befangenheitsgrund dargelegt.OGH 7 Ob 45/22a, 25.05.2022
- Mit der bloßen Vermutung, eine Befangenheit des abgelehnten fachmännischen Laienrichters sei jedenfalls „nicht auszuschließen“, vermag der Rekurswerber keinen konkreten Befangenheitsgrund darzulegen.OGH 9 Ob 47/14y, 22.07.2014
- Dass jener Partei, die einen Ablehnungsantrag eingebracht hatte, die Äußerungen der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurden, verwirklicht keinen Verfahrensmangel. Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Ablehnungswerbers zur Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zwar sind alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen; das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss.OGH 8 Ob 87/09s, 30.07.2009
- Hier: Kartellgerichtliches Verfahren.OGH 5 Ob 154/07v, 06.11.2007
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- Hier: Gemäß § 22 JN sind zugleich mit der Ablehnung die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen und glaubhaft machen.OGH 5 Ob 154/07v, 06.11.2007
- Dass eine Stellungnahme zum Ablehnungsantrag nicht eingeholt wurde, vermag allein keinen entscheidenden Verfahrensmangel darzustellen.OGH 8 Ob 83/07z, 30.07.2007
- Wird im Ablehnungsantrag kein tauglicher Ablehnungsantrag geltend gemacht, kann von der Einholung einer Äußerung Abstand genommen werden.OGH 8 Ob 162/06s, 31.01.2007
- Hier: Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wäre nur zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgte.OGH 6 Ob 276/05i, 15.12.2005
- Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch im Rechtsmittelschriftsatz zulässig, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist.OGH 6 Ob 276/05i, 15.12.2005
- Der abgelehnte Richter hat sich nach § 22 Abs 2 JN zum Ablehnungsantrag zu äußern. Eine Stellungnahme der Partei zu dieser Äußerung ist nicht vorgesehen.OGH 9 Ob 90/04g, 15.09.2004
- Bei Fehlen der Angabe von gesetzmäßigen Ablehnungsgründen ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.OGH 3 Ob 207/02s, 30.08.2002
- Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben; dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können, genügt nicht.OGH 1 Ob 154/00d, 21.06.2000
- Dass ein Berufungsgericht vor seiner Entscheidung über die Berufung eine Ablehnungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht einholt, ist dann nicht zu beanstanden, wenn im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden.OGH 1 Ob 41/97d, 15.12.1997
- Der Ablehnungswerber kann sich die nähere Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung nicht bis zur Bekanntgabe jener Richter, die über sein Rechtsmittel entscheiden werden, vorbehalten.OGH 1 N 512/93, 23.02.1993
- Ist die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert, müssen auch keine Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter eingeholt werden.OGH 1 Ob 623/92, 23.02.1993
- Werden in einem Rechtsmittel an den OGH konkrete Befangenheitsgründe nicht vorgebracht, so besteht kein Anlass, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Rechtsmittelgerichts zweiter Instanz einzuholen.OGH 5 Ob 366/87, 22.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045962 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 55.
- OGH 12 Ns 43/25g, 26.06.2025
- OGH 24 Ns 4/24h, 01.04.2025
- OGH 12 Ns 20/25z, 07.03.2025
- OGH 12 Ns 70/24a, 29.11.2024
- OGH 9 Ob 61/24x, 23.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 99/20d, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/17a, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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