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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.12.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 125/24a

Worum es ging: Wie vorsichtig muss ich beim Skifahren auf andere achten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beim Skifahren müssen Sie sich so verhalten, dass Sie niemanden gefährden. Diese Anforderung darf aber nicht überspannt werden, weil das Skifahren sonst unmöglich würde.

Auf der Piste hat der vordere, langsamere Fahrer Vorrang. Diese Regel entspricht der Natur des Skilaufs, ist klar erkennbar und allgemein anerkannt.

Die Verhaltensregeln für Skifahrer sind kein Gewohnheitsrecht und daher kein Gesetz. Sie fassen aber sachkundig zusammen, welche Sorgfalt beim alpinen Skilauf im Interesse aller Beteiligten zu beachten ist. Bei der Beurteilung Ihres Verhaltens fallen sie deshalb erheblich ins Gewicht.

Die Piste quert nur, wer in flacher Schrägfahrt mit geringem Höhenverlust über die ganze Piste oder einen größeren Teil davon fährt. Wer nicht quert, etwa in langgezogenen Schwüngen fährt, muss die Piste nicht nach oben beobachten und auf von oben kommende Fahrer keine Rücksicht nehmen.

Auch beim Skifahren dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen auf der Piste ordentlich und regelkonform verhalten. Sie müssen also nicht mit jedem denkbaren Fehlverhalten der übrigen Pistenbenützer rechnen.

Die bekannten Pistenregeln, etwa die FIS-Regeln, sind keine Gesetze. Sie fassen aber zusammen, welche Sorgfalt beim Skifahren üblich und geboten ist, und werden deshalb herangezogen, wenn zu beurteilen ist, ob jemand andere gefährdet hat.

Ob einen gestürzten Skifahrer ein Vorwurf trifft, richtet sich nach seinem Verhalten vor dem Sturz. Ein Verstoß gegen die Pistenregeln kann darin liegen, ohne ausreichenden Seitenabstand neben einem anderen zu fahren, weil dann kaum Zeit zum Reagieren bleibt. Das gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz zu rechnen war, etwa bei erkennbaren Eisflächen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.332 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Geschäftszahl

8Ob125/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B* L*, vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W* B*, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 97.330,50 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. September 2024, GZ 2 R 105/24k-88.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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