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Bin ich schuld, wenn ich stürze und dabei jemanden verletze?

günstig für Geschädigter betrifft Skifahrer, Pistenbenützer, Geschädigte
Ob einen gestürzten Skifahrer ein Vorwurf trifft, richtet sich nach seinem Verhalten vor dem Sturz. Ein Verstoß gegen die Pistenregeln kann darin liegen, ohne ausreichenden Seitenabstand neben einem anderen zu fahren, weil dann kaum Zeit zum Reagieren bleibt. Das gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz zu rechnen war, etwa bei erkennbaren Eisflächen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann. Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen, dies gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch Sorglosigkeit

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

günstig für Schädiger Mitverschulden des betrunkenen Beifahrers

Wer sich vor der Fahrt sinnlos betrinkt, kann nicht mehr prüfen, ob er sich dem Fahrer anvertrauen darf. Verursacht der betrunkene Fahrer dann einen Unfall, trifft den Verletzten eine Mitschuld. Nur wenn ihn am eigenen Rausch kein Verschulden trifft, etwa weil er die berauschende Wirkung nicht kannte, das Getränk ärztlich verordnet war oder ihm der Alkohol eingeflößt wurde, wird ihm das nicht angerechnet.

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