Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 127/24w
Worum es ging: Muss ein Gericht auch europäische Vorgaben berücksichtigen?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.
Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gilt als Zwischenstreit innerhalb Ihres laufenden Verfahrens. Über die dabei entstandenen Kosten entscheidet daher nicht der Europäische Gerichtshof, sondern das österreichische Gericht, das die Frage vorgelegt hat.
Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.
Ja. Der Reiseveranstalter darf sich auf eine offizielle Empfehlung der zuständigen Behörden berufen, die von Reisen in das Gebiet abrät, um außergewöhnliche Umstände nachzuweisen. Das gilt auch dann, wenn Sie an der Reise festhalten wollten und die Durchführung objektiv möglich gewesen wäre. Ein unwiderlegbarer Beweis ist eine solche Empfehlung aber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 13.07.2021, 34 Cg 9/21t-11
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.01.2022, 4 R 194/21p-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Geschäftszahl
8Ob127/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W*, vertreten durch die Konrad Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.821,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2022, GZ 4 R 194/21p-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Juli 2021, GZ 34 Cg 9/21t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
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