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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.12.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 127/24w

Worum es ging: Muss ein Gericht auch europäische Vorgaben berücksichtigen?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gilt als Zwischenstreit innerhalb Ihres laufenden Verfahrens. Über die dabei entstandenen Kosten entscheidet daher nicht der Europäische Gerichtshof, sondern das österreichische Gericht, das die Frage vorgelegt hat.

Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.

Ja. Der Reiseveranstalter darf sich auf eine offizielle Empfehlung der zuständigen Behörden berufen, die von Reisen in das Gebiet abrät, um außergewöhnliche Umstände nachzuweisen. Das gilt auch dann, wenn Sie an der Reise festhalten wollten und die Durchführung objektiv möglich gewesen wäre. Ein unwiderlegbarer Beweis ist eine solche Empfehlung aber nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

112 Absätze, 29.662 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Geschäftszahl

8Ob127/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W*, vertreten durch die Konrad Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.821,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2022, GZ 4 R 194/21p-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Juli 2021, GZ 34 Cg 9/21t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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