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Darf der Veranstalter wegen einer Reisewarnung absagen?

günstig für Reiseveranstalter betrifft Reisende, Konsumenten, Reiseveranstalter
Ja. Der Reiseveranstalter darf sich auf eine offizielle Empfehlung der zuständigen Behörden berufen, die von Reisen in das Gebiet abrät, um außergewöhnliche Umstände nachzuweisen. Das gilt auch dann, wenn Sie an der Reise festhalten wollten und die Durchführung objektiv möglich gewesen wäre. Ein unwiderlegbarer Beweis ist eine solche Empfehlung aber nicht.

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Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2022)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 12 Abs 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (Pauschalreise-RL) dahin auszulegen, dass sich ein Reiseveranstalter auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die ihn an der Erfüllung des Vertrags hindern, schon dann berufen kann, wenn die im Mitgliedstaat des Kunden dazu autorisierte Behörde vor dem geplanten Reisebeginn eine Reisewarnung der höchsten Stufe für das Zielland verlautbart hat? 2. Wenn Frage 1. bejaht wird: Ist Art 12 Abs 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände dann nicht vorliegen, wenn der Reisende im Bewusstsein der Reisewarnung und der Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Pandemiesituation erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen und ihre Durchführung für den Veranstalter nicht unmöglich gewesen wäre?

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

AEUV Lissabon Art 267; RL (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie 32015L2302 Art12 Abs3; PRG §10

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