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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2024 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 103/24v

Worum es ging: Können wir uns auch noch vor dem Höchstgericht einigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 28 MRG § 12a MRG § 37 ZPO § 513

Entscheidungstext

20 Absätze, 1.771 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Geschäftszahl

5Ob103/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Micha Kriebernegg, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin R* GmbH, *, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a MRG, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. April 2024, GZ 5 R 20/24h-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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