Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 178/24y
Worum es ging: Muss ich etwas zahlen, wenn neue Teile eingebaut wurden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Werden bei der Reparatur beschädigte Teile durch neue ersetzt, wird geprüft, ob Sie dadurch einen Vorteil haben. Einen Vorteil, den Sie ohne den Schaden nicht gehabt hätten, muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Er darf den Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit neuen Teilen reparierten Sache von den Reparaturkosten abziehen.
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.
Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2024, 5 R 99/24a-63
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 8.296 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
5Ob178/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, geboren am *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 43.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 31.819,81 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2024, GZ 5 R 99/24a-63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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