Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 185/24y
Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst in der Revision vorbringen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
In der Regel nicht. Die Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist keine Entscheidung über das Sorgerecht, und die Staaten müssen ihr schnellstmögliches Verfahren anwenden. Deshalb darf das Gericht kein Gutachten einholen, wenn der Antrag erst unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellt wird.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 08.02.2024, 70 Cg 25/23w-21
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.09.2024, 14 R 36/24b-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Geschäftszahl
1Ob185/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 54.593,51 EUR sA (Revisionsinteresse 45.418,65 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2024, GZ 14 R 36/24b-27, mit dem das Teil-
und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Februar 2024, GZ 70 Cg 25/23w-21, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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