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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 185/24y

Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst in der Revision vorbringen?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

In der Regel nicht. Die Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist keine Entscheidung über das Sorgerecht, und die Staaten müssen ihr schnellstmögliches Verfahren anwenden. Deshalb darf das Gericht kein Gutachten einholen, wenn der Antrag erst unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellt wird.

In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 13 ZPO § 502

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.952 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

1Ob185/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 54.593,51 EUR sA (Revisionsinteresse 45.418,65 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2024, GZ 14 R 36/24b-27, mit dem das Teil-

und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Februar 2024, GZ 70 Cg 25/23w-21, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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