Wird im Rückgabeverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Verfahren nach dem HKÜ ist im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einzuholen.OGH 6 Ob 99/16a, 30.05.2016
- Diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Art 6 und 8 EMRK verletzen können.OGH 6 Ob 86/13k, 08.05.2013
- Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung und die von ihnen gewählte Vorgangsweise, Rückführungsanordnung und deren amtswegige Durchsetzung für den Fall ihrer Nichtbefolgung in einem Beschluss zu verbinden. Da Österreich nach internationalen Vorgaben gehalten ist, Rückführungsverfahren einschließlich der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen mit gebotener Eile und unter Anwendung des zügigsten Verfahrens des nationalen Rechts durchzuführen, ist eine sofortige Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsentscheidung für den Fall eines Zuwiderhandelns jedenfalls dann zulässig, wenn der Entführer ‑ wie hier die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Erstgericht ‑ bereits im Rückführungs‑(titel‑)verfahren ausdrücklich erklärt, dass er im Fall einer „rechtskräftigen letztinstanzlichen Rückkehranordnung“ das Kind dennoch „nie freiwillig herausgeben“ werde.OGH 6 Ob 75/13t, 22.04.2013
- Art 11 Abs 3 Brüssel IIa-VO ordnet ausdrücklich an, dass das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen hat; Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile.OGH 6 Ob 75/13t, 22.04.2013
- Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. Dass in Einzelfällen die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens als unerlässlich angesehen wurde, spricht nicht dagegen.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
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- Für das Verfahren ist gesetzlich eine besondere Dringlichkeit angeordnet.OGH 5 Ob 17/08y, 01.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 23.
- OGH 1 Ob 185/24y, 19.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 153/24d, 04.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 54/23v, 24.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 13/23i, 02.02.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art19; BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5 Abs3; Brüssel IIa-VO Art11 Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel ja. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten die Verfahrensgarantien nunmehr auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen; nur ausnahmsweise, etwa wenn die Maßnahme nur bei rascher Entscheidung wirkt, darf ohne vorherige Anhörung entschieden werden, weil der nachfolgende Widerspruch das Gehör sichert. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, wonach diese Garantien hier nicht galten.
Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.