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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 235/24p

Worum es ging: Brauche ich für die Mängelklage die Zustimmung der anderen Eigentümer?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Klage selbst nicht. Sie können Ansprüche wegen Mängeln an gemeinsamen Anlagen auch allein geltend machen, ohne dass die übrigen zustimmen oder mitklagen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur dort nötig, wo eine Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung die Interessen aller berührt.

Stammt der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft, etwa bei der Sanierung einer älteren Anlage, dann muss die Gemeinschaft klagen, vertreten durch den bestellten Verwalter. Stammt der Anspruch dagegen aus dem Vertrag zwischen Wohnungskäufer und Bauträger, ist nur der Käufer selbst berechtigt. Die Gemeinschaft kann diesen Anspruch dann nicht geltend machen.

Macht der Käufer einer Eigentumswohnung Mängel an gemeinsamen Teilen geltend und besteht bereits eine Gemeinschaft, ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss nötig. Denn die möglicherweise anderen Interessen der übrigen Eigentümer dürfen nicht übergangen werden. Bleibt die Mehrheit untätig, kann ein Beschluss beim Außerstreitrichter erwirkt werden.

Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst zustande, wenn auch der letzte Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatte. Schon in der Übersendung des Unterschriftenformulars, die auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, liegt die vorangehende schriftliche Verständigung. Eine zusätzliche getrennte Verständigung verlangt das Gesetz nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 110 ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 4.476 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2025

Geschäftszahl

6Ob235/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. P *, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. T*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* GmbH, * (AZ 38 S 110/24i des Handelsgerichts Wien), und dessen Nebenintervenienten 1. K*, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, 2. DI R*, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, 3. B* GmbH, *, vertreten durch Mag. Martin Stärker, Rechtsanwalt in Wien, 4. M* e.U., *, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verbesserung, nunmehr wegen Feststellung einer Insolvenzforderung (§ 110 IO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2024, GZ 2 R 30/24g-88, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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