Wer klagt bei Mängeln an gemeinsamen Teilen des Hauses?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vertragliche Schadenersatzansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner (also entweder der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft) geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen.OGH 5 Ob 16/18s, 15.05.2018
- Die zum Wohnungseigentum entwickelte Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer GesBR übertragen werden.OGH 10 Ob 77/15v, 07.06.2016
- Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen.OGH 4 Ob 10/16y, 27.01.2016
- Die Frage der Aktivlegitimation bei Geltendmachung vertraglicher Ansprüche ist im Außenverhältnis nach der vertraglichen Grundlage zu beurteilen. Hier: Vertragsverhältnis zur durch den Verwalter vertretenen Eigentümergemeinschaft, nicht zu den einzelnen Wohnungseigentümern.OGH 2 Ob 55/13x, 13.02.2014
- Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich.OGH 5 Ob 126/12h, 24.01.2013
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- Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe.OGH 5 Ob 69/10y, 31.08.2010
- Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.OGH 5 Ob 21/09p, 01.09.2009
- An der Herstellung eines mängelfreien Zustands und einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks, im Konkreten zur ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft, bestehen gemeinschaftliche Interessen aller Wohnungseigentümer. Diese haben ihre Individualrechte nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, selbst wenn sie aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag resultieren, durch einen Mehrheitsbeschluss aufeinander abzustimmen, wenn durch die Vorgangsweise Gemeinschaftsinteressen berührt werden.OGH 5 Ob 281/07w, 08.01.2008
- Die Gewährleistungsansprüche auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit, die, ihren vertraglichen Wurzeln nach, den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, können der Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümergemeinschaft) durch Abtretung zugewiesen werden. Das gilt für alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit.OGH 5 Ob 181/03h, 15.06.2004
- Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist.OGH 5 Ob 296/00s, 10.07.2001
- Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers.OGH 5 Ob 282/00g, 21.11.2000
- Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen.OGH 5 Ob 282/00g, 21.11.2000
- Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß § 13a Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 3 WEG zu erwägen.OGH 5 Ob 201/00w, 07.11.2000
- Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist.OGH 5 Ob 201/00w, 07.11.2000
- Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen.OGH 5 Ob 253/00t, 24.10.2000
- Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch.OGH 5 Ob 253/00t, 24.10.2000
- Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht.OGH 5 Ob 294/99t, 30.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108157 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 37.
- OGH 9 Ob 79/25w, 17.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 219/24p, 16.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 235/24p, 17.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 167/23d, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 70/23i, 19.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 26/20x, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 40/19x, 18.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/19t, 13.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 40/18w, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
Die andere Seite
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Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.
Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.