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Muss vor einem Umlaufbeschluss extra schriftlich verständigt werden?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst zustande, wenn auch der letzte Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatte. Schon in der Übersendung des Unterschriftenformulars, die auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, liegt die vorangehende schriftliche Verständigung. Eine zusätzliche getrennte Verständigung verlangt das Gesetz nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, sodass in der Übersendung eines Unterschriftformulars, was auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, die dieser Beschlussfassung selbst vorangehende schriftliche Verständigung gelegen ist. Die Forderung, auch einem schriftlichen Umlaufbeschluss müsse jedenfalls eine getrennte schriftliche Verständigung vorangehen, findet im Gesetz keine Deckung und ist nicht verallgemeinerungsfähig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 30.

Im Gesetz

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