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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 8/25k

Worum es ging: Kann ich mich noch auf diese aufgehobene Bestimmung berufen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Bestimmung des Außerstreitgesetzes wurde vom Gesetzgeber aufgehoben. Der Verweis auf diese Bestimmung blieb in einer anderen Vorschrift nur versehentlich stehen. Aus diesem stehen gebliebenen Verweis lässt sich daher nichts ableiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 116a AußStrG § 46 AußStrG § 5 AußStrG § 54 AußStrG § 62 AußStrG § 7

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.061 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

3Ob8/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzssache des Betroffenen E*, geboren am * 1940, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2024, GZ 45 R 515/24d-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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