Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 8/25k
Worum es ging: Kann ich mich noch auf diese aufgehobene Bestimmung berufen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Bestimmung des Außerstreitgesetzes wurde vom Gesetzgeber aufgehoben. Der Verweis auf diese Bestimmung blieb in einer anderen Vorschrift nur versehentlich stehen. Aus diesem stehen gebliebenen Verweis lässt sich daher nichts ableiten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.10.2024, 45 R 515/24d-45
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 116a AußStrG § 46 AußStrG § 5 AußStrG § 54 AußStrG § 62 AußStrG § 7
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Geschäftszahl
3Ob8/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzssache des Betroffenen E*, geboren am * 1940, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2024, GZ 45 R 515/24d-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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