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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2025

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 11/25f

Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Unionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist der Ort, an dem es sozial und familiär eingebunden ist. Dabei zählen unter anderem Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts, die Gründe für den Umzug, die Staatsangehörigkeit, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen. Welcher Ort das ist, muss das Gericht nach allen Umständen des Einzelfalls beurteilen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.037 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Geschäftszahl

7Ob11/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A* K*, Mutter: Mag. L* N*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, Vater: J* K*, vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. Oktober 2024, GZ 23 R 357/24h-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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