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Wo hat mein Kind rechtlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt?

günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, getrennt lebende Elternteile
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist der Ort, an dem es sozial und familiär eingebunden ist. Dabei zählen unter anderem Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts, die Gründe für den Umzug, die Staatsangehörigkeit, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen. Welcher Ort das ist, muss das Gericht nach allen Umständen des Einzelfalls beurteilen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. 4. 2009, C‑523/07 ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 19.

Genannte Normen

Brüssel IIa-VO Art8 Abs1; Brüssel IIa-VO allg; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3; Brüssel IIb‑VO Art 7 Abs1

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