Wo hat mein Kind rechtlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, getrennt lebende Elternteile
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist der Ort, an dem es sozial und familiär eingebunden ist. Dabei zählen unter anderem Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts, die Gründe für den Umzug, die Staatsangehörigkeit, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen. Welcher Ort das ist, muss das Gericht nach allen Umständen des Einzelfalls beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. 4. 2009, C‑523/07 ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Rom III-VOOGH 7 Ob 81/25z, 25.09.2025
- Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.OGH 6 Ob 152/17x, 29.08.2017
- Hier: Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art 3 HKÜ.OGH 6 Ob 152/17x, 29.08.2017
- Hier: Gemeinsamer Umzug der Eltern mit dem Kind nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in England nach Österreich und Absicht der Eltern, hier ihren Lebensmittelpunkt zu begründen und nur kurzer Aufenthalt in Österreich.OGH 6 Ob 194/14v, 19.03.2015
- Im Fall eines rechtmäßigen Umzugs kann sich der gewöhnliche Aufenthalt auch nach sehr kurzer Frist in den Zuzugsstaat verlagern. Ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts kann insbesondere die entsprechende übereinstimmende Absicht der Eltern sein, sich mit dem Kind dauerhaft in einem anderen Staat niederzulassen.OGH 6 Ob 194/14v, 19.03.2015
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist nicht Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts. Ein solcher kann regelmäßig nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen werden, wobei letztlich die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind.OGH 6 Ob 116/14y, 28.08.2014
- Hier: Autonome Auslegung im Zusammenhang mit Art 3 lit b EuUVO.OGH 2 Ob 217/12v, 20.12.2012
- Da Dänemark kein Mitgliedstaat im Sinn der Brüssel IIa‑VO ist (Art 2 Z 3 der VO), konnte weder der Sorgerechtsantrag des Vaters in Dänemark über Art 19 Abs 2 der VO die Inanspruchnahme der neuen Zuständigkeit in Österreich blockieren noch eine Kindesentführung nach HKÜ und ESÜ über Art 10 der Verordnung die Entstehung einer Zuständigkeit nach Art 8 Abs 1 der Verordnung in Österreich verhindern.OGH 6 Ob 217/12y, 19.12.2012
- Gewöhnlicher Aufenthalt am Verbringungsort kann auch bei rechtswidriger Verbringung des Kindes entstehen und begründet dort dann auch die internationale Zuständigkeit nach dieser Bestimmung.OGH 6 Ob 217/12y, 19.12.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 19.
- OGH 1 Ob 28/26p, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 81/25z, 25.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 11/25f, 29.01.2025
- OGH 4 Ob 216/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 113/23w, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 68/21i, 03.08.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
Brüssel IIa-VO Art8 Abs1; Brüssel IIa-VO allg; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3; Brüssel IIb‑VO Art 7 Abs1
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