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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 190/24p

Worum es ging: Was bedeutet der Regelbedarf eines Kindes?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Regelbedarf ist jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich hat. Er umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie weitere Bedürfnisse wie Kultur, Sport, Freizeit und Urlaub. Auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern kommt es dabei nicht an.

Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Sie wird als verspätet zurückgewiesen. Im Verfahren außer Streitsachen haben Sie dafür vierzehn Tage Zeit. Die Regeln der Zivilprozessordnung über die gerichtsfreie Zeit gelten hier nicht, die Frist läuft also auch im Sommer und um den Jahreswechsel weiter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 68 AußStrG § 71

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.475 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

5Ob190/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. V*, geboren * 2010, 2. J*, geboren * 2013, *, beide vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, *, wegen Unterhaltserhöhung, über den Revisionsrekurs des Vaters A*, geboren *, vertreten durch Mag. Gabriele Knizak, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 2024, GZ 45 R 163/24i-132, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 20. Februar 2024, GZ 87 Pu 162/22z-126, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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