Was passiert, wenn ich meine Rekursbeantwortung zu spät einbringe?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Erben, Mieter
Sie wird als verspätet zurückgewiesen. Im Verfahren außer Streitsachen haben Sie dafür vierzehn Tage Zeit. Die Regeln der Zivilprozessordnung über die gerichtsfreie Zeit gelten hier nicht, die Frist läuft also auch im Sommer und um den Jahreswechsel weiter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ist die im Außerstreitverfahren uneingeschränkt (§ 11 Abs 1 AußStrG) geltende vierzehn-tägige Frist zur Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht eingehalten worden, zumal die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Art XXXVI auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden, so ist die Revisionsrekursbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs im Sachwalterschaftsverfahren.OGH 3 Ob 50/15x, 21.04.2015
- Wie schon zuvor nach Art XXXVI EGZPO findet im Außerstreitverfahren keine Hemmung des Fristenlaufs zwischen (nunmehr) 15. Juli und 17. August und zwischen 24. Dezember und 6. Jänner statt.OGH 3 Ob 50/15x, 21.04.2015
- Hier: Revisionsrekurs im Unterhaltsverfahren eines volljährigen Kindes.OGH 6 Ob 9/14p, 20.02.2014
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG.OGH 1 Ob 255/11y, 31.01.2012
- Hier: Revisionsrekurs im Verlassenschaftsverfahren.OGH 6 Ob 217/06i, 12.10.2006
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rechtsmittelfrist 14 Tage. Die Vorschriften der ZPO über die (ua vom 15. Juli bis 25. August dauernde) verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 ff ZPO) finden auf das außerstreitige Verfahren keine Anwendung (Art XXXVI EGZPO).OGH 7 Ob 63/04x, 21.04.2004
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs - Enteignungsentschädigungsverfahren.OGH 9 Ob 40/98t, 11.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108631 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 1 Ob 147/25m, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 190/24p, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 134/21y, 09.12.2021
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 11 · Zurücknahme des Antrags
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