Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 56/24i
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Regelungen, die auch für künftige Gesellschafter und für Dritte Bedeutung haben, betreffen die Verfassung der Gesellschaft. Sie werden nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck im systematischen Zusammenhang sachlich ausgelegt. Wird ein solcher Bereich später umfassend neu geordnet, ist eine widersprechende ältere Sonderregel im Zweifel nicht mehr anzuwenden.
Wer erst unter einer Bedingung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Begünstigter einer Privatstiftung wird, ist noch nicht Begünstigter im Sinn des Gesetzes. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Stiftung steht ihm daher noch nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 02.02.2024, 6 R 312/23f-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2025
Geschäftszahl
6Ob56/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. E*, 2. H*, beide vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegnerin C*-Privatstiftung, *, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auflösung der Privatstiftung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Februar 2024, GZ 6 R 312/23f-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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