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Habe ich Auskunftsrechte, wenn ich erst später begünstigt werde?

günstig für Stiftung betrifft Stiftungsbegünstigte, Privatstiftungen, Erben
Wer erst unter einer Bedingung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Begünstigter einer Privatstiftung wird, ist noch nicht Begünstigter im Sinn des Gesetzes. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Stiftung steht ihm daher noch nicht zu.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des § 5 PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

PSG §5; PSG §27 Abs2; PSG §30

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