Habe ich Auskunftsrechte, wenn ich erst später begünstigt werde?
günstig für Stiftung betrifft Stiftungsbegünstigte, Privatstiftungen, Erben
Wer erst unter einer Bedingung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Begünstigter einer Privatstiftung wird, ist noch nicht Begünstigter im Sinn des Gesetzes. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Stiftung steht ihm daher noch nicht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des § 5 PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Begünstigte sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht. Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt ist, haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein.OGH 6 Ob 24/21d, 18.02.2021
- Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch.OGH 6 Ob 24/21d, 18.02.2021
- Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden.OGH 6 Ob 24/21d, 18.02.2021
- Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags‑ und Rekurslegitimation nach § 27 PSG, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen (6 Ob 157/12z) ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar. Dadurch käme es doch zu einer ‑ unzulässigen ‑ Vererbung der Begünstigtenstellung.OGH 6 Ob 145/16s, 27.09.2016
- Ebenso wie bei § 720 ABGB ist eine kassatorische Klausel ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, soweit Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll.OGH 6 Ob 157/12z, 15.10.2012
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- § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.OGH 6 Ob 157/12z, 15.10.2012
- In der Stiftungserklärung ausdrücklich als „Begünstigte“ bezeichnete sind Begünstigte im Rechtssinne, sodass ihnen auch Auskunfts‑ und Einsichtsrechte zukommen.OGH 6 Ob 187/12m, 15.10.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 6 Ob 56/24i, 18.02.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
PSG §5; PSG §27 Abs2; PSG §30
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