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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 49/24w

Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Wird eine Stelle nach dem Stellenbesetzungsgesetz ausgeschrieben, muss sich die Auswahl an der besten Eignung orientieren. Das dabei bestehende Ermessen ist sachlich auszuüben.

Das Gesetz über die Stellenbesetzung gibt Ihnen zwar keinen Anspruch auf die Stelle, schützt aber auch die Interessen der Bewerber vor unsachlichen Entscheidungen. Wurde die Stelle aus unsachlichen Gründen an jemand anderen vergeben, kann das einen Schadenersatzanspruch des bestqualifizierten Bewerbers auslösen. Auch ein rechtswidriger Ablauf der Besetzung kann haftbar machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 50

Entscheidungstext

50 Absätze, 21.196 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob49/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei * AG *, vertreten durch die Frotz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 58.333,33 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 16 R 149/23h-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. April 2023, GZ 66 Cg 102/22p-20 bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.698,80 EUR (darin 449,80 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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