Muss bei einer ausgeschriebenen Stelle der Beste genommen werden?
günstig für Bewerber betrifft Bewerber, Arbeitgeber, Unternehmen
Wird eine Stelle nach dem Stellenbesetzungsgesetz ausgeschrieben, muss sich die Auswahl an der besten Eignung orientieren. Das dabei bestehende Ermessen ist sachlich auszuüben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Ein gesetzmäßiges Vorgehen nach § 4 StellenbesetzungsG verlangt, dass sich die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung zu orientieren hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Bewerber ist dafür beweispflichtig, dass der Entscheidungsträger bei der Besetzung das ihm eingeräumte Ermessen in unsachlicher Weise überschritten hat und er ohne Verletzung dieses Ermessensspielraums mit der Funktion betraut worden wäre. Die Beurteilung der Gewichtung der jeweiligen Eignungskriterien ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.OGH 4 Ob 49/24w, 25.02.2025
- Im Hinblick auf die in § 4 Abs 2 StellenbesetzungsG genannten nicht messbaren Faktoren handelt es sich bei der in § 4 Abs 1 StellenbesetzungG normierten "Pflicht", den bestgeeigneten Bewerber auszuwählen, im Ergebnis um ein Willkürverbot. Die Bewertung dieser Faktoren muss innerhalb einer sachlich begründeten Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben.OGH 4 Ob 49/24w, 25.02.2025
- Vgl: Dass nicht bereits ein Vergleich der Qualifikationen genügt, sondern auf ein fiktives Ergebnis eines rechtmäßigen Bestellungsverfahrens Bedacht genommen werden muss, lässt sich auf 8 ObA 10/14z zurückführen.OGH 4 Ob 49/24w, 25.02.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 49/24w, 25.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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