Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 1/25p
Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Eine Aufkündigung ist eine Erklärung, die nur eine Seite abgibt. Sie wirkt erst, wenn sie bei der anderen Seite ankommt. Es handelt sich dabei um eine Erklärung zwischen Privaten und nicht um einen behördlichen Akt.
Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die beim anderen ankommen muss. Sie beendet ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis für die Zukunft. Die Zustimmung der anderen Seite braucht es dafür nicht.
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Haben Sie mehrere Konten bei derselben Bank, verlieren besonders geschützte Einlagen ihren Schutz nicht, wenn Sie Geld zwischen diesen Konten überweisen. Entscheidend ist, ob das Geld bei einer Gesamtbetrachtung noch auf Ihren Konten vorhanden ist.
Kündigen Sie als Mieter schriftlich zu spät, wird die Kündigung für den nächsten möglichen Termin wirksam. Das gilt auch dann, wenn dieser spätere Termin für Sie ungünstig ist. Es wird nicht geprüft, ob die Verschiebung tatsächlich in Ihrem Interesse liegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.11.2024, 39 R 139/24s-14.3
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
36 Absätze, 7.795 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Geschäftszahl
4Ob1/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Privatstiftung, *, vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Mag. Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei *gesmbH, *, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Räumung (Streitwert 35.118,48 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2024, GZ 39 R 139/24s-14.3, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. Mai 2024, GZ 49 C 25/24a-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.764,24 EUR (darin enthalten 294,04 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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