Ab wann wirkt eine Kündigung meines Mietvertrags?
betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Eine Aufkündigung ist eine Erklärung, die nur eine Seite abgibt. Sie wirkt erst, wenn sie bei der anderen Seite ankommt. Es handelt sich dabei um eine Erklärung zwischen Privaten und nicht um einen behördlichen Akt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Aufkündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (EvBl 1970/317; MietSlg 9441 uva; Klang 2. Auflage V 105) und damit jedenfalls auch ein privatrechtlicher Akt (vgl Fasching IV 628 f).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einer Annahme durch den Gegner bedarf es nicht. Auch die Erklärung, die Aufkündigung nicht anzunehmen, ist bedeutungslos.OGH 6 Ob 686/81, 31.03.1982
- Gerichtliche Aufkündigung ist gleichzeitig Prozesshandlung.OGH 7 Ob 598/78, 29.06.1978
- Nach der österreichischen Rechtssprache wird als "Aufkündigung" - im Gegensatz zum vorzeitigen "Abstehen vom Vertrag" durch den Bestandnehmer nach § 1117 ABGB und zur "früheren Aufhebung" des Vertrages durch den Bestandgeber nach § 1118 ABGB - nur eine solche einseitige Auflösungserklärung bezeichnet, welche die Beendigung des Bestandverhältnisses erst nach Ablauf einer Frist, eben der Kündigungsfrist, bewirkt (siehe dazu Klang 2. Auflage V 106).OGH 5 Ob 164/73, 26.09.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 4 Ob 1/25p, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 63/18b, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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