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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2025

OGH 9 Nc 5/25x

Worum es ging: Wann darf ich in Österreich klagen statt im Ausland?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Rechtsverfolgung im Ausland ist unzumutbar, wenn die dortige Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde, wenn eine dringende Entscheidung dort nicht rechtzeitig zu erreichen wäre, wenn eine Partei dadurch politischer Verfolgung ausgesetzt wäre oder wenn das Verfahren dort zu teuer käme.

Hat ein österreichisches Gericht rechtskräftig ausgesprochen, dass es örtlich nicht zuständig ist, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er muss dann selbst ein zuständiges Gericht bestimmen. Sie bleiben also nicht ohne Gericht zurück.

Dass der Fall einen ausreichenden Bezug zu Österreich hat, reicht für ein Verfahren im Inland allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein besonderes Bedürfnis bestehen, gerade hier Rechtsschutz zu bekommen.

Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.

Zitierte Paragrafen

JN § 101a JN § 28

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.111 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2025

Geschäftszahl

9Nc5/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Beate Schauer & Mag. Thomas Stöger Rechtsanwälte GnbR in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte Partei R*, Ägypten, wegen 400 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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