Wo klage ich, wenn nur das Land feststeht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (82 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anders nunmehr nach Art 16 LGVÜ 2007; Ordination nun entbehrlich.OGH 3 Nc 22/11g, 18.11.2011
- Welches Gericht ordiniert wird, bleibt dem Obersten Gerichtshof überlassen; dabei sind Kriterien der Sach‑ und Parteinähe bzw der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen.OGH 4 Nc 11/10w, 29.07.2010
- Hier: Verbrauchersache iSd Art 13 LGVÜ.OGH 4 Nc 11/10w, 29.07.2010
- Hier: Verlassenschaftsabhandlung.OGH 6 Nc 1/05g, 01.02.2005
- Hier: Pauschalreisevertrag.OGH 9 Nd 502/02, 03.05.2002
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Seit dem In-Kraft-Treten der Brüssel I-Verordnung, nach Art 68 Abs 1 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) tritt, ist eine Ordination gemäß § 28 JN nicht mehr erforderlich, da Art 16 Abs 1 durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit regelt.OGH 9 Nd 502/02, 03.05.2002
- Durch die Bestimmung des Art 16 Abs 1 Brüssel I-Verordnung wird nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt, weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen.OGH 2 Nd 505/02, 15.04.2002
- Hier: Ableitung der österreichischen internationalen Zuständigkeit aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Art 13 EuGVÜ bejaht.OGH 10 Nd 517/01, 11.12.2001
- Hier: Art 13 EuGVÜ, Art 14 EuGVÜ.OGH 7 Nd 507/01, 15.05.2001
- Hier: Ableitung der österreichischen internationalen Zuständigkeit aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Art 13 EuGVÜ - verneint.OGH 9 Nd 503/00, 03.05.2000
- Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.OGH 9 Nd 503/00, 03.05.2000
- Die Verpflichtung zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 JN ist auch dann gegeben, wenn nach dem EuGVÜ (ratifiziert - BGBl III 1998/167 und 1998/207) zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben ist, aber keine konkrete örtliche Zuständigkeit festgelegt wird und sich diese auch nicht aus den Zuständigkeitsvorschriften ableiten lässt.OGH 7 Nd 520/99, 10.03.2000
- Bei Rechtsstreitigkeiten, die dem LGVÜ unterliegen, ist die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit nicht gegeben, wenn kein Gerichtsstand in Österreich vorliegt und ist diesfalls keine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof zulässig. Wenn die Gerichte eines anderen Vertragsstaates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, kann die Gerichtsbarkeit auch nicht mit der Begründung herbeigeführt werden, daß die Rechtsverfolgung im ausländischen Staat "nicht möglich oder unzumutbar" wäre.OGH 9 ObA 247/98h, 20.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 82.
- OGH 2 Nc 18/26h, 20.05.2026
- OGH 2 Nc 10/26g, 26.03.2026
- OGH 2 Nc 3/26b, 29.01.2026
- OGH 3 Nc 97/25g, 24.09.2025
- OGH 3 Nc 89/25f, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 88/25h, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 76/25v, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 86/25i, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 87/25m, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 29/25g, 16.06.2025
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 28
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 14 · Gerichtsstand
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Sonderregel über den Verbrauchergerichtsstand ist eine Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und daher eng auszulegen. Sie greift also nicht schon deshalb, weil eine Website auch bei Ihnen abrufbar ist. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit auf Ihren Wohnsitzstaat ausgerichtet haben.
Nein, in der Regel nicht. Nutzen Sie den gekauften Gegenstand sowohl privat als auch beruflich, können Sie sich auf den besonderen Gerichtsstand für Verbraucher nicht berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist; das müssen Sie beweisen.