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Wann darf ich in Österreich klagen statt im Ausland?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Konsumenten mit Auslandsbezug
Eine Rechtsverfolgung im Ausland ist unzumutbar, wenn die dortige Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde, wenn eine dringende Entscheidung dort nicht rechtzeitig zu erreichen wäre, wenn eine Partei dadurch politischer Verfolgung ausgesetzt wäre oder wenn das Verfahren dort zu teuer käme.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.03.2025 (69 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland setzt voraus, dass die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder die Kostspieligkeit des ausländischen Verfahrens die ausländische Rechtsverfolgung unzumutbar macht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 25 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046148 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 69.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Bedürfnis nach Rechtsschutz im Inland

Dass der Fall einen ausreichenden Bezug zu Österreich hat, reicht für ein Verfahren im Inland allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein besonderes Bedürfnis bestehen, gerade hier Rechtsschutz zu bekommen.

günstig für Beklagter Klage gegen einen ausländischen Staat

Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.

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