Wann darf ich in Österreich klagen statt im Ausland?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.03.2025 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Exekutionsführung in Österreich aufgrund eines in Großbritannien erlangten Titels.OGH 8 Nc 51/22z, 21.11.2022
- Hier: Entscheidungen eines britischen Gerichts, die in einem nach Ablauf des 31.12.2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nicht mehr nach der EuGVVO vollstreckt werden.OGH 10 Nc 6/22x, 10.05.2022
- Hier: Da dem Kläger hier im Hinblick auf die geringe Höhe seiner Forderung die Erlangung einer Entscheidung eines britischen „oberen Gerichts“ kaum möglich sein wird (Art II Abs 1 iVm Art I Z 2 lit a des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1962/224), ist insgesamt von einer faktischen Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Österreich aufgrund eines im Vereinigten Königreich erlangten Titels auszugehen.OGH 7 Nc 7/22x, 08.04.2022
- Hier: Das Fehlen einer effektiven Klagemöglichkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Exekution im Inland angestrebt wird, eine am Sitz des Beklagten ergangene Entscheidung hier aber nicht vollstreckt werden würde.OGH 4 Nc 12/22k, 06.04.2022
- Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten.OGH 6 Nc 30/21w, 03.02.2022
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- Hier: Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in Serbien.OGH 2 Nc 1/22b, 12.01.2022
- Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Mexiko.OGH 4 Nc 20/20h, 16.09.2020
- Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Ägypten.OGH 5 Nc 2/20v, 11.03.2020
- Im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot der Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung sind die Anforderungen an die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der Kläger (§ 28 Abs 4 JN) nicht zu überspannen.OGH 2 Nc 1/20z, 28.02.2020
- Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU‑FluggastVO gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Serbien.OGH 2 Nc 1/20z, 28.02.2020
- Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU‑FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in der Russischen Föderation.OGH 9 Nc 65/19m, 24.01.2020
- Hier: Klagsführung im Irak auch aufgrund der bestehenden Reisewarnung unzumutbar.OGH 6 Nc 32/19m, 09.12.2019
- Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird aber auch im Fall der Klage gegen einen fremden Staat im Rahmen seiner als privatrechtlich einzustufenden Tätigkeit im Inland angenommen, und zwar vor allem dann, wenn eine – allenfalls in jenem Staat zu erwirkende – Entscheidung mangels Vollstreckungsvertrag im Inland, wo die beklagte Partei exequierbares Vermögen besitzt, nicht möglich ist.OGH 6 Nc 32/19m, 09.12.2019
- Hier: Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU‑FluggastVO gegen eine Fluglinie mit Sitz in Ägypten.OGH 2 Nc 35/19y, 21.10.2019
- Klage gegen den Irak im Rahmen seiner als privatrechtlich einzustufenden Tätigkeit - Prozessführung dort gegen den Beklagten ist unzumutbar.OGH 8 Nc 16/19y, 05.06.2019
- Ist eine Exekutionsführung im Inland gar nicht beabsichtigt oder nicht möglich ( ‑ hier: Klagebegehren auf ein negatives Feststellungsurteil ‑ ), kommt dem Argument mangelnder gegenseitiger Anerkennung oder Vollstreckung kein entscheidungswesentliches Gewicht zu.OGH 10 Nc 28/14w, 04.12.2014
- Hier: Rechtsverfolgung in Südafrika bei Deutschsprachigkeit aller Parteien und Anwendung österreichischen materiellen Rechts.OGH 4 Nc 23/14s, 29.10.2014
- Hier: Die Rechtsverfolgung in der Republik Türkei ist nicht unzumutbar; Ordinationsantrag abgewiesen.OGH 8 Nc 27/09a, 09.02.2010
- Hier: Behauptete Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA.OGH 8 Nc 25/06b, 23.11.2006
- Unzumutbarkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist; ferner dann, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde. Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen - etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre - geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers.OGH 8 Nc 25/06b, 23.11.2006
- § 28 Abs 1 Z 2 JN stellt keineswegs auf die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in einem bestimmten von Österreich verschiedenen Land, etwa dem Sitz- oder Wohnsitzland des Antragsgegners ab. Maßgebend ist, ob die Rechtsverfolgung in solchen Staaten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zu denen der Fall eine ausreichende Beziehung aufweist, demnach eine in diesen Staaten zu erwirkende Entscheidung weder in diesem noch im Inland noch in einem Drittstaat "verwertbar" ist.OGH 3 Nc 23/03t, 15.12.2003
- Hier: Amtshaftungssache.OGH 1 Nd 16/98, 02.11.1998
- Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung geht im Zweifel der Schutz des Beklagten vor.OGH 6 Nd 506/91, 28.05.1991
- Hier: Wenngleich die Rechtsverfolgung unzumutbar und offenbar auch unmöglich ist (5 Nd 509/87), so kommt eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht in Betracht, wenn ein vor einem österreichischen Gericht durchgeführter Prozess nur zur Schaffung eines praktisch wertlosen Urteilspapiers, nicht aber zur wirksamen Rechtsdurchsetzung führen könnte. Es mangelt daher am Rechtsschutzbedürfnis. (hier: Klage gegen CSSR wegen Atomkraftwerke Temelin 1 bis 4).OGH 7 Nd 504/89, 27.04.1989
- Hier: Die Rechtsverfolgung im Ausland ist grundsätzlich zumutbar, wenn nur ein dort eingeleiteter Rechtsstreit zur Durchsetzung der Forderung des Klägers führen kann.OGH 7 Nd 502/88, 14.04.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046148 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 69.
- OGH 9 Nc 5/25x, 24.03.2025
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Dass der Fall einen ausreichenden Bezug zu Österreich hat, reicht für ein Verfahren im Inland allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein besonderes Bedürfnis bestehen, gerade hier Rechtsschutz zu bekommen.
Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.